§ 45 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Abschnitt VII

Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten

und den Finanzbehörden

§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse dervon Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittelsmit Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu übersendengewähren.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.12.1980 bis 31.12.2008

Abschnitt VII

Verhältnis zu den Grundbuchsgerichten

und den Finanzbehörden

§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung des Grundbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des Grundbuches zu verknüpfen.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse dervon Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittelsmit Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in angemessenen Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe zur Verwendung als Grundbuchsmappe den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu übersendengewähren.

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