§ 18a UVP-G 2000 Abschnittsgenehmigungen

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Abschnittsgenehmigungen

§ 18a. Vorhaben, die sich auf mindestens fünfdrei Standortgemeinden erstrecken, ausgenommen die vom 3. Abschnitt erfassten Vorhaben, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.2004

Abschnittsgenehmigungen

§ 18a. Vorhaben, die sich auf mindestens fünfdrei Standortgemeinden erstrecken, ausgenommen die vom 3. Abschnitt erfassten Vorhaben, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.

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