§ 37 UG Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Tierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und Tierarztpraxen können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik oder der Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen Unterrichts herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem Zweck herangezogen, kann dieser die Bezeichnung Veterinärmedizinisches Lehrinstitut verliehen werden.

(2) An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie einzurichten.

(3) Die im Abs. 2 genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht gesondert auszuweisen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 01.10.2002 bis 16.05.2012

(1) Tierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und Tierarztpraxen können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik oder der Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen Unterrichts herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem Zweck herangezogen, kann dieser die Bezeichnung Veterinärmedizinisches Lehrinstitut verliehen werden.

(2) An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie einzurichten.

(3) Die im Abs. 2 genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht gesondert auszuweisen.

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