§ 4 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 4 KVG (1weggefallen) Kapitalgesellschaften sind

1.

Aktiengesellschaften,

2.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

1.

Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,

2.

Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,

3.

Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.

(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn

1.

der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder

2.

sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.08.1994 bis 31.12.2015
§ 4 KVG (1weggefallen) Kapitalgesellschaften sind

1.

Aktiengesellschaften,

2.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

1.

Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,

2.

Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,

3.

Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.

(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn

1.

der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder

2.

sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.

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