§ 30 StAG Weisungen innerhalb Staatsanwaltschaften

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Weisungen innerhalb staatsanwaltschaftlicher Behörden

§ 30. (1) Ein Staatsanwalt, der eine ihm erteilte Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren für rechtswidrig hält, hat dies dem Vorgesetzten mitzuteilen, und zwar, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung. Hat ein Staatsanwalt sonst Bedenken gegen eine Weisung, so soll er seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen.

(2) Hält ein Staatsanwalt eine Weisung für rechtswidrig oder verlangt er schriftlich eine Weisung, so hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich zu erteilen oder schriftlich zu wiederholen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

(3) Wenn ein Staatsanwalt von der Rechtswidrigkeit oder Unvertretbarkeit des von ihm geforderten Verhaltens überzeugt ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, hat der Behördenleiter ihn auf schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen von der weiteren Behandlung der Sache zu entbinden, soweit es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007

Weisungen innerhalb staatsanwaltschaftlicher Behörden

§ 30. (1) Ein Staatsanwalt, der eine ihm erteilte Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren für rechtswidrig hält, hat dies dem Vorgesetzten mitzuteilen, und zwar, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung. Hat ein Staatsanwalt sonst Bedenken gegen eine Weisung, so soll er seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen.

(2) Hält ein Staatsanwalt eine Weisung für rechtswidrig oder verlangt er schriftlich eine Weisung, so hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich zu erteilen oder schriftlich zu wiederholen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

(3) Wenn ein Staatsanwalt von der Rechtswidrigkeit oder Unvertretbarkeit des von ihm geforderten Verhaltens überzeugt ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, hat der Behördenleiter ihn auf schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen von der weiteren Behandlung der Sache zu entbinden, soweit es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

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