§ 62 SEG Hauptversammlung

Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung

(1) Für die Einberufung der Hauptversammlung und die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlungdurch einen oder mehrere Aktionäre genügt ein Anteil von fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals.

(2) § 104 AktG gilt § 106 Abs. 2 bis 5 AktG sinngemäß.nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1.

An die Stelle der Frist von acht Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten.

2.

Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden Direktoren vorgelegten Jahresabschluss nicht gebilligt hat oder eine Feststellung durch die Hauptversammlung beschlossen hat.

3.

Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Hauptversammlung an den vom Verwaltungsrat festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, haben die geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.07.2009
Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung

(1) Für die Einberufung der Hauptversammlung und die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlungdurch einen oder mehrere Aktionäre genügt ein Anteil von fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals.

(2) § 104 AktG gilt § 106 Abs. 2 bis 5 AktG sinngemäß.nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1.

An die Stelle der Frist von acht Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten.

2.

Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden Direktoren vorgelegten Jahresabschluss nicht gebilligt hat oder eine Feststellung durch die Hauptversammlung beschlossen hat.

3.

Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Hauptversammlung an den vom Verwaltungsrat festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, haben die geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.

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