§ 45 SEG Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 69 AktG sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2017

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 69 AktG sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

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