Anl. 1 RATG C

Rechtsanwaltstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

a)

bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;

b)

Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;

c)

Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;

d)

Anträge auf Kostenbestimmung;

e)

Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;

f)

Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;

g)

Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2 EIRAG;

II. im Zivilprozeß:

a)

Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;

b)

Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;

c)

Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;

d)

Zurücknahme von Klagen;

e)

Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;

f)

Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;

g)

Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;

h)

schriftliche Berufungsanmeldungen;

i)

Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

IIa. im außerstreitigen Verfahren:

a)

Anträge auf Bestellung eines Kurators;

b)

Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;

c)

Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;

d)

Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

III. im Exekutionsverfahren:

a)

Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 249a Abs. 1 Z 4 EO;

b)

Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;

c)

Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 169 Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO;

d)

Angabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;

e)

Einsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;

f)

Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 148 Z 2 EO;

g)

Anträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;

h)

Forderungsanmeldungen;

IV.

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

a)

Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

b)

Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

3,50 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

4,90 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

6,20 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

7,00 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

7,60 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

9,20 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

12,30 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

13,40 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

14,90 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

17,90 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

22,10 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

29,20 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

3,50 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

3,50 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

0,1 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,05 vT,

jedoch nie mehr als

260,10 Euro.

Anmerkung zu Tarifpost 1:

In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

Tarifpost 2

I. Für folgende Schriftsätze:

1.

im Zivilprozeß:

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)

b)

Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;

c)

Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.

d)

Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;

e)

sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;

2.

im Exekutionsverfahren:

für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;

3.

im außerstreitigen Verfahren:

a)

kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;

b)

Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;

c)

Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;

d)

verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;

e)

Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;

f)

sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;

4.

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

14,90 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

22,10 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

29,20 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

32,20 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

36,40 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

43,70 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

58,10 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

65,50 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

72,50 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

87,10 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

108,50 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

144,80 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

14,90 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

14,90 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

14,90 Euro

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

0,5 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,25 vT,

jedoch nie mehr als

1 298,50 Euro;

II. für folgende Tagsatzungen:

1.

im Zivilprozeß:

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2003)

b)

Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;

c)

Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;

d)

Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;

e)

Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;

2.

im Exekutionsverfahren:

a)

Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2005)

3.

im außerstreitigen Verfahren:

a)

Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;

b)

Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;

c)

Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;

4.

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 298,50 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 649,40 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

2.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 7,60 Euro für die halbe Stunde.

3.

Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 14,90 Euro.

Tarifpost 3A

I. Für folgende Schriftsätze:

1.

im Zivilprozeß:

a)

Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

b)

Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;

c)

Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

d)

vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;

e)

Anträge auf Sicherung von Beweisen;

2.

im Exekutionsverfahren:

Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.

3.

im außerstreitigen Verfahren:

a)

verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

b)

Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

c)

aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;

4.

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

a)

Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens;

b)

Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;

5.

in allen Verfahren:

a)

Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;

b)

Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

29,20 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

43,70 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

58,10 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

64,00 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

72,50 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

87,10 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

115,90 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

130,10 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

144,80 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

173,50 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

216,80 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

288,80 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro für je

angefangene weitere 1 450 Euro um

29,20 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

29,20 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

1 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,5 vT,

jedoch nie mehr als

17 308,80 Euro;

II. für folgende Tagsatzungen:

1.

im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:

für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

2.

im Exekutionsverfahren:

a)

Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;

b)

Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 17 308,80 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8 654,50 Euro.

III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte EntlohnungRevisionen, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

B

I. Für BerufungenRevisionsbeantwortungen, BerufungsbeantwortungenRevisionsrekurse, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen,Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:römisch eins. Für Revisionen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallenRevisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie BeschwerdenRekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

36,40 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

54,50 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

72,50 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

80,00 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

90,50 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

108,50 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

144,80 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

162,60 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

180,70 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

216,80 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

270,80 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

361,00 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

36,40 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

36,40 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

1,25 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,625 vT,

jedoch nie mehr als

21 636,00 Euro;

bei einer Bemessungsgrundlage
  1. Ia.Ziffer römisch eins afür Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;

Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in Abschnitt I festgesetzten Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über eine BerufungRevisionen oder einen RekursRevisionsrekurse:römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 21 636,0031 155,80 Euro,für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 31 155,80 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 818,10 Euro.

C

I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

43,70 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

65,50 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

87,10 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

95,80 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

108,50 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

130,10 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

173,50 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

195,30 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

216,80 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

260,10 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

325,00 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

433,00 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

43,70 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

43,70 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

1,5 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,75 vT,

jedoch nie mehr als

25 963,10 Euro;

Ia.

für Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 25 963,10 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 12 981,6015 578,00 Euro;

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

1.

Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

2.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 14,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.

3.

Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 29,20 Euro.

4.

Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

5.

Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

  1. 1.Ziffer einsDie in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. 2.Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 17,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 35,10 Euro.
  4. 4.Ziffer 4Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  5. 5.Ziffer 5Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

Tarifpost 4

I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

1.

für Anklagen

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen

153,80 Euro;

b)

wegen sonstiger Vergehen

256,30 Euro;

2.

für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz

256,30 Euro;

3.

für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:

die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;

4.

a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:

ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;

b)

für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:

die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;

c)

für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:

das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;

d)

für Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:

die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;

5.

für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:

für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

6.

für Verhandlungen zweiter Instanz:

für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

  1. 1.Ziffer einsfür Anklagen
    1. a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen184,60 Euro;
    2. b)Litera bwegen sonstiger Vergehen307,60 Euro;
  2. 2.Ziffer 2für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetzfür selbständige Anträge nach den Paragraphen 8,, 33 Absatz 2,, 33a und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14,, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz307,60 Euro;
  3. 3.Ziffer 3für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  4. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera afür schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
    ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    1. b)Litera bfür Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
    2. c)Litera cfür Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    3. d)Litera dfür Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
  5. 5.Ziffer 5für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
  6. 6.Ziffer 6für Verhandlungen zweiter Instanz:für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:römisch II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:

die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;

b)

bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:

die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;

für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.

  1. a)Litera abei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  2. b)Litera bbei anderen Vergehen und bei Verbrechen:die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

1.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 7,60 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 14,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.

2.

Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 14,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 29,20 Euro.

3.

Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.

  1. 1.Ziffer einsFür die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 9,20 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 9,20 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. 2.Ziffer 2Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 35,10 Euro.Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 35,10 Euro.
  3. 3.Ziffer 3Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro

3,50 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro

4,60 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

5,20 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

6,20 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

7,60 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 2 910 Euro

9,00 Euro,

über 2 910 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um

2,70 Euro

mehr, jedoch nie mehr als

87,10 Euro.

Tarifpost 6

Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:

das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 173,50 Euro.

Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:

Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.

Tarifpost 7

(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 173,50 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 346,70 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.

(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.

(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Bemessungsgrundlage
  1. (1)Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. (2)Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

  1. (1)Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro

12,30 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro

17,90 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

23,70 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

29,20 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

43,70 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

9,20 Euro,

mehr,

über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro

9,20 Euro,

mehr,

über 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um

4,90 Euro

mehr,

jedoch nie mehr als

577,40 Euro

für die halbe Stunde.

(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 231,10bis einschließlich 70 Euro.

Anmerkung zu Tarifpost 8:

Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

  1. (2)Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.

    Anmerkung zu Tarifpost 8:

    Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

Tarifpost 9

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

1.

als Reisekosten

a)

die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;

b)

sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);

c)

in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 14,90 Euro;

2.

als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;

3.

als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;

4.

als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 28,20 Euro.

  1. 1.Ziffer einsals Reisekosten
    1. a)Litera adie Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. b)Litera bsofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. c)Litera cin allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 17,90 Euro;
  2. 2.Ziffer 2als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. 3.Ziffer 3als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. 4.Ziffer 4als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 33,90 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

1.

In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.

2.

Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.

  1. 1.Ziffer einsIn Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. 2.Ziffer 2Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.

Stand vor dem 30.04.2023

In Kraft vom 27.07.2021 bis 30.04.2023
I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

a)

bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;

b)

Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;

c)

Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;

d)

Anträge auf Kostenbestimmung;

e)

Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;

f)

Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;

g)

Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2 EIRAG;

II. im Zivilprozeß:

a)

Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;

b)

Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;

c)

Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;

d)

Zurücknahme von Klagen;

e)

Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;

f)

Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;

g)

Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;

h)

schriftliche Berufungsanmeldungen;

i)

Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

IIa. im außerstreitigen Verfahren:

a)

Anträge auf Bestellung eines Kurators;

b)

Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;

c)

Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;

d)

Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

III. im Exekutionsverfahren:

a)

Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 249a Abs. 1 Z 4 EO;

b)

Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;

c)

Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 169 Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO;

d)

Angabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;

e)

Einsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;

f)

Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 148 Z 2 EO;

g)

Anträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;

h)

Forderungsanmeldungen;

IV.

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

a)

Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

b)

Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

3,50 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

4,90 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

6,20 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

7,00 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

7,60 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

9,20 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

12,30 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

13,40 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

14,90 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

17,90 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

22,10 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

29,20 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

3,50 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

3,50 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

0,1 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,05 vT,

jedoch nie mehr als

260,10 Euro.

Anmerkung zu Tarifpost 1:

In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

Tarifpost 2

I. Für folgende Schriftsätze:

1.

im Zivilprozeß:

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)

b)

Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;

c)

Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.

d)

Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;

e)

sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;

2.

im Exekutionsverfahren:

für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;

3.

im außerstreitigen Verfahren:

a)

kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;

b)

Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;

c)

Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;

d)

verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;

e)

Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;

f)

sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;

4.

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

14,90 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

22,10 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

29,20 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

32,20 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

36,40 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

43,70 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

58,10 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

65,50 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

72,50 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

87,10 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

108,50 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

144,80 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

14,90 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

14,90 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

14,90 Euro

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

0,5 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,25 vT,

jedoch nie mehr als

1 298,50 Euro;

II. für folgende Tagsatzungen:

1.

im Zivilprozeß:

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2003)

b)

Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;

c)

Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;

d)

Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;

e)

Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;

2.

im Exekutionsverfahren:

a)

Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2005)

3.

im außerstreitigen Verfahren:

a)

Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;

b)

Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;

c)

Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;

4.

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 298,50 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 649,40 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

2.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 7,60 Euro für die halbe Stunde.

3.

Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 14,90 Euro.

Tarifpost 3A

I. Für folgende Schriftsätze:

1.

im Zivilprozeß:

a)

Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

b)

Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;

c)

Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

d)

vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;

e)

Anträge auf Sicherung von Beweisen;

2.

im Exekutionsverfahren:

Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.

3.

im außerstreitigen Verfahren:

a)

verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

b)

Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

c)

aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;

4.

im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:

a)

Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens;

b)

Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;

5.

in allen Verfahren:

a)

Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;

b)

Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

29,20 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

43,70 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

58,10 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

64,00 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

72,50 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

87,10 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

115,90 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

130,10 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

144,80 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

173,50 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

216,80 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

288,80 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro für je

angefangene weitere 1 450 Euro um

29,20 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

29,20 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

1 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,5 vT,

jedoch nie mehr als

17 308,80 Euro;

II. für folgende Tagsatzungen:

1.

im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:

für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

2.

im Exekutionsverfahren:

a)

Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;

b)

Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 17 308,80 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8 654,50 Euro.

III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte EntlohnungRevisionen, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

B

I. Für BerufungenRevisionsbeantwortungen, BerufungsbeantwortungenRevisionsrekurse, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen,Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:römisch eins. Für Revisionen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallenRevisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie BeschwerdenRekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

36,40 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

54,50 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

72,50 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

80,00 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

90,50 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

108,50 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

144,80 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

162,60 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

180,70 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

216,80 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

270,80 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

361,00 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

36,40 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

36,40 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

1,25 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,625 vT,

jedoch nie mehr als

21 636,00 Euro;

bei einer Bemessungsgrundlage
  1. Ia.Ziffer römisch eins afür Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;

Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in Abschnitt I festgesetzten Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über eine BerufungRevisionen oder einen RekursRevisionsrekurse:römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 21 636,0031 155,80 Euro,für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 31 155,80 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 818,10 Euro.

C

I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro

43,70 Euro,

über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro

65,50 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro

87,10 Euro,

über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro

95,80 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

108,50 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

130,10 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro

173,50 Euro,

über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

195,30 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro

216,80 Euro,

über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro

260,10 Euro,

über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro

325,00 Euro,

über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro

433,00 Euro,

über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

43,70 Euro

mehr,

über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um

43,70 Euro

mehr,

über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies

vom Mehrbetrag

über 36 340 Euro

1,5 vT,

über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag

über 363 360 Euro

0,75 vT,

jedoch nie mehr als

25 963,10 Euro;

Ia.

für Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 25 963,10 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 12 981,6015 578,00 Euro;

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

1.

Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

2.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 14,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.

3.

Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 29,20 Euro.

4.

Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

5.

Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

  1. 1.Ziffer einsDie in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. 2.Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 17,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 35,10 Euro.
  4. 4.Ziffer 4Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  5. 5.Ziffer 5Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

Tarifpost 4

I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

1.

für Anklagen

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen

153,80 Euro;

b)

wegen sonstiger Vergehen

256,30 Euro;

2.

für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz

256,30 Euro;

3.

für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:

die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;

4.

a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:

ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;

b)

für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:

die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;

c)

für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:

das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;

d)

für Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:

die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;

5.

für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:

für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

6.

für Verhandlungen zweiter Instanz:

für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

  1. 1.Ziffer einsfür Anklagen
    1. a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen184,60 Euro;
    2. b)Litera bwegen sonstiger Vergehen307,60 Euro;
  2. 2.Ziffer 2für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetzfür selbständige Anträge nach den Paragraphen 8,, 33 Absatz 2,, 33a und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14,, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz307,60 Euro;
  3. 3.Ziffer 3für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  4. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera afür schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
    ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    1. b)Litera bfür Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
    2. c)Litera cfür Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    3. d)Litera dfür Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
  5. 5.Ziffer 5für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
  6. 6.Ziffer 6für Verhandlungen zweiter Instanz:für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:römisch II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:

die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;

b)

bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:

die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;

für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.

  1. a)Litera abei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  2. b)Litera bbei anderen Vergehen und bei Verbrechen:die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

1.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 7,60 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 14,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.

2.

Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 14,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 29,20 Euro.

3.

Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.

  1. 1.Ziffer einsFür die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 9,20 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 9,20 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. 2.Ziffer 2Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 35,10 Euro.Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 35,10 Euro.
  3. 3.Ziffer 3Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro

3,50 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro

4,60 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

5,20 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

6,20 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

7,60 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 2 910 Euro

9,00 Euro,

über 2 910 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um

2,70 Euro

mehr, jedoch nie mehr als

87,10 Euro.

Tarifpost 6

Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:

das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 173,50 Euro.

Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:

Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.

Tarifpost 7

(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 173,50 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 346,70 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.

(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.

(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Bemessungsgrundlage
  1. (1)Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. (2)Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

  1. (1)Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro

12,30 Euro,

über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro

17,90 Euro,

über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro

23,70 Euro,

über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro

29,20 Euro,

über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro

43,70 Euro,

über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Euro

für je angefangene weitere 1 450 Euro um

9,20 Euro,

mehr,

über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro

9,20 Euro,

mehr,

über 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um

4,90 Euro

mehr,

jedoch nie mehr als

577,40 Euro

für die halbe Stunde.

(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 231,10bis einschließlich 70 Euro.

Anmerkung zu Tarifpost 8:

Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

  1. (2)Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.

    Anmerkung zu Tarifpost 8:

    Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

Tarifpost 9

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

1.

als Reisekosten

a)

die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;

b)

sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);

c)

in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 14,90 Euro;

2.

als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;

3.

als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;

4.

als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 28,20 Euro.

  1. 1.Ziffer einsals Reisekosten
    1. a)Litera adie Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. b)Litera bsofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. c)Litera cin allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 17,90 Euro;
  2. 2.Ziffer 2als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. 3.Ziffer 3als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. 4.Ziffer 4als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 33,90 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

1.

In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.

2.

Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.

  1. 1.Ziffer einsIn Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. 2.Ziffer 2Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.

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