§ 25 RATG Festsetzung von Zuschlägen

Rechtsanwaltstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

Festsetzung von Zuschlägen

§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu demden im § 23a angeführten BetragBeträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2008

Festsetzung von Zuschlägen

§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu demden im § 23a angeführten BetragBeträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

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