§ 5 NRWO Verlautbarung der Mandatszahlen

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.

(3) Zum Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Abs. 1) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2016

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.

(3) Zum Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Abs. 1) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.

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