§ 141i NO

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über

1.

die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kammern über Standesangelegenheiten und über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;

2.

die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;

3.

allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten und Angelegenheiten der Führung der Geschäfte;

4.

die innere Organisation und Kassaführung der Österreichischen Notariatskammer;

5.

Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung, Referatsverteilung und Beiziehung von Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.

6.

die von der Österreichischen Notariatskammer zu tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des mit der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen. Eine entsprechende Aufwandsentschädigung kann in der Geschäftsordnung daneben auch für jene österreichischen Notare vorgesehen werden, die das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer internationalen Notarvereinigung innehaben.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2009

Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über

1.

die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kammern über Standesangelegenheiten und über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;

2.

die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;

3.

allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten und Angelegenheiten der Führung der Geschäfte;

4.

die innere Organisation und Kassaführung der Österreichischen Notariatskammer;

5.

Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung, Referatsverteilung und Beiziehung von Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.

6.

die von der Österreichischen Notariatskammer zu tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des mit der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen. Eine entsprechende Aufwandsentschädigung kann in der Geschäftsordnung daneben auch für jene österreichischen Notare vorgesehen werden, die das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer internationalen Notarvereinigung innehaben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten