§ 141b NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu wählen, die dem Notarenstand angehören müssen. Der Delegiertentag kann aus seiner Mitte darüber hinaus einen vierten dem Notarenstand angehörenden Präsidenten-Stellvertreter wählen, der den Präsidenten der Notariatskammer in den vom Delegiertentag festzulegenden Bereichen vertreten kann. Zwei der drei, gegebenenfalls vier Präsidenten-Stellvertreter dürfen nicht derselben Kammerdemselben Kollegium angehören wie der Präsident der Österreichischen Notariatskammer. Dem Delegiertentag obliegt auch die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer.

(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuß. Ein allenfalls gewählter vierter Präsidenten-Stellvertreter ist nicht Mitglied des Ständigen Ausschusses.

(3) Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer, der dem Notarenstand, und einen Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören muß, sowie für sie je einen Stellvertreter zu wählen.

(4) Der Delegiertentag kann zur Erstattung von Vorschlägen Fachausschüsse bestellen; in sie können auch Standesangehörige berufen werden, die nicht Mitglieder des Delegiertentags sind. Der Präsident kann zur Beratung der vom Fachausschuß behandelten Gegenstände auch diejenigen Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht Mitglieder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses sind, zu den Tagungen des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses einladen; sie haben nur beratende Stimme.

(5) Dem Delegiertentag sind zusätzlich mit beratender Stimme auch die Leiter der nach § 140a Abs. 2 Z 4 eingerichteten Institute beizuziehen, soweit dabei diese Institute betreffende Angelegenheiten behandelt werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu wählen, die dem Notarenstand angehören müssen. Der Delegiertentag kann aus seiner Mitte darüber hinaus einen vierten dem Notarenstand angehörenden Präsidenten-Stellvertreter wählen, der den Präsidenten der Notariatskammer in den vom Delegiertentag festzulegenden Bereichen vertreten kann. Zwei der drei, gegebenenfalls vier Präsidenten-Stellvertreter dürfen nicht derselben Kammerdemselben Kollegium angehören wie der Präsident der Österreichischen Notariatskammer. Dem Delegiertentag obliegt auch die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer.

(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuß. Ein allenfalls gewählter vierter Präsidenten-Stellvertreter ist nicht Mitglied des Ständigen Ausschusses.

(3) Der Delegiertentag hat weiter einen Rechnungsprüfer, der dem Notarenstand, und einen Rechnungsprüfer, der dem Kandidatenstand angehören muß, sowie für sie je einen Stellvertreter zu wählen.

(4) Der Delegiertentag kann zur Erstattung von Vorschlägen Fachausschüsse bestellen; in sie können auch Standesangehörige berufen werden, die nicht Mitglieder des Delegiertentags sind. Der Präsident kann zur Beratung der vom Fachausschuß behandelten Gegenstände auch diejenigen Mitglieder der Fachausschüsse, die nicht Mitglieder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses sind, zu den Tagungen des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses einladen; sie haben nur beratende Stimme.

(5) Dem Delegiertentag sind zusätzlich mit beratender Stimme auch die Leiter der nach § 140a Abs. 2 Z 4 eingerichteten Institute beizuziehen, soweit dabei diese Institute betreffende Angelegenheiten behandelt werden.

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