§ 70 NO Aufnahme letztwilliger Anordnungen

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem NotareBei der Auf- und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden,Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung derdie allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§. 569, 581, 582 und 587 bis 591 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften undABGB sowie die in den §§. 72 und 73 dieses GesetzesBundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sindzu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2016

Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem NotareBei der Auf- und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden,Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung derdie allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§. 569, 581, 582 und 587 bis 591 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften undABGB sowie die in den §§. 72 und 73 dieses GesetzesBundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sindzu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

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