§ 19 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Amt eines Notars erlischt:

a)

der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;

b)

durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;

c)

durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;

d)

durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

e)

mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;

f)

durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;

g)

infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);

h)

infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;

i)

durch den Tod des Notars.

(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.

(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.03.2020

(1) Das Amt eines Notars erlischt:

a)

der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;

b)

durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;

c)

durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;

d)

durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

e)

mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;

f)

durch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;

g)

infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);

h)

infolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;

i)

durch den Tod des Notars.

(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.

(4) Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.

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