§ 54 MEG 3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999

§ 54. (1) Werden bei Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die WeiterbenützungBestimmungen dieses Bundesgesetzes und der beanstandeten Gegenstände durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlaßdazu erlassenen Verordnungen zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmtüberwachen.

(2) Die anläßlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Meßgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 18.11.1950 bis 24.05.2002

§ 54. (1) Werden bei Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die WeiterbenützungBestimmungen dieses Bundesgesetzes und der beanstandeten Gegenstände durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlaßdazu erlassenen Verordnungen zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmtüberwachen.

(2) Die anläßlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Meßgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

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