§ 43 HG Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die PrüfungsordnungDer Studienerfolg ist Teil des durch das Hochschulkollegium zu verordnenden Curriculumsdie Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit (Masterarbeit oder künstlerische Masterarbeit) festzustellen.

(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und die nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung allenfalls im Rahmen eines Studiums abzuhaltender Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Art und den Umfang der Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten,

2.

die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Masterarbeiten betrauten Personen, wobei für Masterarbeiten nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,

3.

die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,

4.

generelle Beurteilungskriterien.

(3) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenenwissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(43) Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassenaus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, ist zusätzlichsind nur dann positiv zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lautenbeurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.

(54) Bei negativerDie Beurteilung einer Prüfung stehen insgesamt drei Wiederholungen zu, wobeider Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die letzte Wiederholung als kommissionelle Prüfung abzulegen istLehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2017

(1) Die PrüfungsordnungDer Studienerfolg ist Teil des durch das Hochschulkollegium zu verordnenden Curriculumsdie Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit (Masterarbeit oder künstlerische Masterarbeit) festzustellen.

(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und die nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung allenfalls im Rahmen eines Studiums abzuhaltender Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Art und den Umfang der Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten,

2.

die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Masterarbeiten betrauten Personen, wobei für Masterarbeiten nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,

3.

die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,

4.

generelle Beurteilungskriterien.

(3) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenenwissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(43) Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassenaus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, ist zusätzlichsind nur dann positiv zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lautenbeurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.

(54) Bei negativerDie Beurteilung einer Prüfung stehen insgesamt drei Wiederholungen zu, wobeider Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die letzte Wiederholung als kommissionelle Prüfung abzulegen istLehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

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