§ 30 HG Ziel- und Leistungsplan

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vomvon der zuständigen RegierungsmitgliedBundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur BeschlussfassungStellungnahme vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Lehramtsstudien in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:

1.

strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung, Stand und Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems,

2.

die zur Erreichung der Ziele und Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

(3) Der HochschulratDie Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen zu beschließen und die Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassender zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.03.2021

(1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vomvon der zuständigen RegierungsmitgliedBundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur BeschlussfassungStellungnahme vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Lehramtsstudien in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.

(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:

1.

strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung, Stand und Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems,

2.

die zur Erreichung der Ziele und Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

(3) Der HochschulratDie Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes innerhalb von vier Wochen zu beschließen und die Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied zu veranlassender zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.

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