§ 15 GSpG Beteiligungen des Konzessionärs

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 UGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 20.07.2010 bis 30.12.2016

(1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß § 244 UGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.

(2) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

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