Art. 2 § 24d BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 2 § 24d BEinstG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 24 d,

Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen einer Behinderung führen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2019
Art. 2 § 24d BEinstG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 24 d,

Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen einer Behinderung führen.

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