§ 16 GKUFG 1998 (weggefallen)

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 16,Bestattungskostenbeitrag
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Bestattungskostenbeitrag besteht beim Tod eines Anspruchsberechtigten, sofern nicht auf Grund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt, oder beim Tod eines Angehörigen.
§ 16 GKUFG 1998 seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
Paragraph 16,Bestattungskostenbeitrag
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Bestattungskostenbeitrag besteht beim Tod eines Anspruchsberechtigten, sofern nicht auf Grund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt, oder beim Tod eines Angehörigen.
§ 16 GKUFG 1998 seit 31.12.2004 weggefallen.

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