§ 175 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (Zu §§ 48b und 48c des Börsegesetzes 1989)
Die §§ 48b und 48c des Börsegesetzes 1989 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2016, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem 02.08.2016 begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 62/2019)

2.

(zu § 153 und §§ 159 bis 161)

§ 153 und §§ 159 bis 161 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

§ 153 und §§ 159 bis 161 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 03.01.2018 bis 20.07.2019

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (Zu §§ 48b und 48c des Börsegesetzes 1989)
Die §§ 48b und 48c des Börsegesetzes 1989 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2016, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem 02.08.2016 begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 62/2019)

2.

(zu § 153 und §§ 159 bis 161)

§ 153 und §§ 159 bis 161 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

§ 153 und §§ 159 bis 161 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

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