§ 32c AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Entgegen § 5 Abs. 3 § 32c AuslBGletzter Satz dürfen für die Dauer der COVID-19-Krisensituation im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft, die bereits in Österreich aufhältig ist, für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.06.2020
(1) Entgegen § 5 Abs. 3 § 32c AuslBGletzter Satz dürfen für die Dauer der COVID-19-Krisensituation im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft, die bereits in Österreich aufhältig ist, für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden seit 30.06.2020 weggefallen.

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