§ 450 EO Befreiung des Anfechtungsgegners

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

§ 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und 4, § 382d Abs. 2, 4 und 5, § 382e Abs. 1 bis 3, § 382g Abs. 1 bis 3, § 391 Abs. 2, § 395 Abs. 3, §§ 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des § 399c – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nachDer Anfechtungsgegner kann sich von dem 01.01.2020 bei Gericht einlangtAnfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.10.2019 bis 30.06.2021

§ 382b Abs. 2, § 382c Abs. 1, 3 und 4, § 382d Abs. 2, 4 und 5, § 382e Abs. 1 bis 3, § 382g Abs. 1 bis 3, § 391 Abs. 2, § 395 Abs. 3, §§ 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des § 399c – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nachDer Anfechtungsgegner kann sich von dem 01.01.2020 bei Gericht einlangtAnfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.

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