§ 727 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2020 die §§ 236 Abs. 4b, 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;

2.

rückwirkend mit 1. September 2019 § 689 Abs. 9.

(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 – PAG 2020,Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019BGBl. I Nr. 98/2019, ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6§ 293 Abs. 2 , 293 Abs. 2 und 728 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2020 nicht(rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 30.10.2019 bis 21.03.2020

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2020 die §§ 236 Abs. 4b, 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;

2.

rückwirkend mit 1. September 2019 § 689 Abs. 9.

(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 – PAG 2020,Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019BGBl. I Nr. 98/2019, ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6§ 293 Abs. 2 , 293 Abs. 2 und 728 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2020 nicht(rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.

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