§ 33b KOG Förderungsziele und Kumulierungsbeschränkung

KommAustria-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur GeltendmachungMit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.folgenden Förderungsziele gewährt werden:

1.

Digitale Transformation (§ 33c)

2.

Digital-Journalismus (§ 33d)

3.

Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).

(2) VoraussetzungFördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für eine Kostenerstattungdie förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.

(3) Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind der Abschlussvon der Umstellung innerhalb der in der FrequenznutzungsverordnungKumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.

(4) Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) undsoweit konkret gänzlich oder teilweise für die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden könnenRichtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 30.11.2021

(1) Zur GeltendmachungMit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.folgenden Förderungsziele gewährt werden:

1.

Digitale Transformation (§ 33c)

2.

Digital-Journalismus (§ 33d)

3.

Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).

(2) VoraussetzungFördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für eine Kostenerstattungdie förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.

(3) Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind der Abschlussvon der Umstellung innerhalb der in der FrequenznutzungsverordnungKumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.

(4) Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) undsoweit konkret gänzlich oder teilweise für die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden könnenRichtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten