§ 22 Stmk. VRG Stimmrecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Zur Eintragung ist berechtigt, wer am Stichtagmit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 20) für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur eine Eintragung leisten. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Die Unterstützung des Einleitungsantrages zählt als Eintragung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 19.10.1995 bis 13.10.2005

(1) Zur Eintragung ist berechtigt, wer am Stichtagmit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 20) für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur eine Eintragung leisten. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Die Unterstützung des Einleitungsantrages zählt als Eintragung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005

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