§ 15 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen in der Steiermark, nur abgegeben werden

1.

von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3, Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 oder Anlage 5, Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern die Abnehmerin/der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen gemäß Abs§ 15 Stmk. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere, die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen in der Steiermark, nur abgegeben werden

1.

von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3, Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 oder Anlage 5, Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern die Abnehmerin/der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen gemäß Abs§ 15 Stmk. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere, die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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