§ 21 StPEG 2004 Sprengelangehörigkeit

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

(2) Im Falle des § 15 Abs. 4 kann der gesetzliche Schulerhalter durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten Anordnungen über die Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen treffen, wenn in einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen oder eine Minderung der Organisationsform gegeben ist. Diese Anordnungen können auch aus nicht beheb-baren personellen Gründen getroffen werden.

(3) Gegen einen Bescheid nach Abs(Anm. 2 ist keine Berufung zulässig: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.11.2004 bis 31.12.2013

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

(2) Im Falle des § 15 Abs. 4 kann der gesetzliche Schulerhalter durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten Anordnungen über die Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen treffen, wenn in einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen oder eine Minderung der Organisationsform gegeben ist. Diese Anordnungen können auch aus nicht beheb-baren personellen Gründen getroffen werden.

(3) Gegen einen Bescheid nach Abs(Anm. 2 ist keine Berufung zulässig: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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