§ 74b Stmk. JagdG 1986 Übertragener Wirkungsbereich

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2016 bis 31.12.9999

Die Tätigkeiten der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und der Hegemeisterin/des Hegemeisters im Sinne der §§ 56, 49 Abs. 6, 50 Abs. 11, 59 Abs. 1a sowie des § 61 Abs. 1 sind Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister und die Hegemeisterin/der Hegemeister sind bei Besorgung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016

Stand vor dem 26.07.2016

In Kraft vom 06.02.2015 bis 26.07.2016

Die Tätigkeiten der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und der Hegemeisterin/des Hegemeisters im Sinne der §§ 56, 49 Abs. 6, 50 Abs. 11, 59 Abs. 1a sowie des § 61 Abs. 1 sind Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister und die Hegemeisterin/der Hegemeister sind bei Besorgung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016

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