§ 49 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2011 bis 31.12.9999
§ 49 Stmk. GVG (1weggefallen) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus

1.

einem rechtskundigen Landesbeamten der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden;

2.

einem Richter;

3.

einem rechtskundigen Landesbeamten der für die örtliche Raumplanung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung;

4.

einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

5.

einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;

6.

einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

7.

einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes;

8.

einem Vertreter der Landesgruppe Steiermark des Österreichischen Städtebundes.

(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestelltseit 15.07.2011 weggefallen. Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des Richters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.

(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 14.07.2011

In Kraft vom 01.01.1994 bis 14.07.2011
§ 49 Stmk. GVG (1weggefallen) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus

1.

einem rechtskundigen Landesbeamten der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden;

2.

einem Richter;

3.

einem rechtskundigen Landesbeamten der für die örtliche Raumplanung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung;

4.

einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

5.

einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;

6.

einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

7.

einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes;

8.

einem Vertreter der Landesgruppe Steiermark des Österreichischen Städtebundes.

(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestelltseit 15.07.2011 weggefallen. Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des Richters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.

(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten