§ 1 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 103/2013§ 1 StGFG (im Folgenden: Vereinbarung OFG) sowie aufgrund der Vereinbarung gemäß Artseit 31.12.2016 weggefallen. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 104/2013 (im Folgenden: Vereinbarung ZG) wird der Gesundheitsfonds Steiermark als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Graz weitergeführt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 103/2013§ 1 StGFG (im Folgenden: Vereinbarung OFG) sowie aufgrund der Vereinbarung gemäß Artseit 31.12.2016 weggefallen. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 104/2013 (im Folgenden: Vereinbarung ZG) wird der Gesundheitsfonds Steiermark als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Graz weitergeführt.

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