§ 7 Stmk. FischG 2000 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die/Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung ihres/seines Fischwassers zu sorgen. DieseDie Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleistet ist. Die Aufsicht kann erdie/der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen oder durch einen von ihm bestellten Fischereiaufseher besorgen lassen. § 8 gilt sinngemäß, wenn die/der Fischereiberechtigte die Fischereiaufsicht selbst ausübt.

(2) Jede PersonKommt die/der Fischereiberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer ausreichenden Anzahl von Fischereiaufsichtsorganen trotz Aufforderung der Behörde binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, welcheso hat die Fischereiaufsicht vornimmt, ist hiefürBehörde die Bestellung ersatzweise vorzunehmen. Die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde endet mit der Bestellung der von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/vom Fischereiberechtigten namhaft gemachten Fischereiaufsichtsorgane. Die/der Fischereiberechtigte hat den ersatzweise bestellten Fischereiaufsichtsorganen die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstandenen Barauslagen zu bestätigen und zu beeidigen. Es darf nur derjenige bestätigt und beeidigt werden, der

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

c)

körperlich und geistig geeignet und vertrauenswürdig ist und

d)

im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist.

(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Fischereiaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurdenersetzen.

(4) Die Behörde hat sich jedoch vor der Bestätigung und Beeidigung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass der Betreffende mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache (Gesetz vom 16Anm. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, Gesetz vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39,: in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 58/1950, Gesetz vom 10. April 1904, LGuVBl. Nr. 57) genauestens vertraut ist.LGBl. Nr. 52/2014

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auf bereits bestätigte und beeidigte Fischereiaufseher keine Anwendung.

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

(1) Die/Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung ihres/seines Fischwassers zu sorgen. DieseDie Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleistet ist. Die Aufsicht kann erdie/der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen oder durch einen von ihm bestellten Fischereiaufseher besorgen lassen. § 8 gilt sinngemäß, wenn die/der Fischereiberechtigte die Fischereiaufsicht selbst ausübt.

(2) Jede PersonKommt die/der Fischereiberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer ausreichenden Anzahl von Fischereiaufsichtsorganen trotz Aufforderung der Behörde binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, welcheso hat die Fischereiaufsicht vornimmt, ist hiefürBehörde die Bestellung ersatzweise vorzunehmen. Die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde endet mit der Bestellung der von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/vom Fischereiberechtigten namhaft gemachten Fischereiaufsichtsorgane. Die/der Fischereiberechtigte hat den ersatzweise bestellten Fischereiaufsichtsorganen die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstandenen Barauslagen zu bestätigen und zu beeidigen. Es darf nur derjenige bestätigt und beeidigt werden, der

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

c)

körperlich und geistig geeignet und vertrauenswürdig ist und

d)

im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist.

(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Fischereiaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurdenersetzen.

(4) Die Behörde hat sich jedoch vor der Bestätigung und Beeidigung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass der Betreffende mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache (Gesetz vom 16Anm. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, Gesetz vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39,: in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 58/1950, Gesetz vom 10. April 1904, LGuVBl. Nr. 57) genauestens vertraut ist.LGBl. Nr. 52/2014

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auf bereits bestätigte und beeidigte Fischereiaufseher keine Anwendung.

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