§ 24 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 4 § 24 L-GBGhat die/der Bedienstete auf ihr/sein Verlangen Anspruch auf

1.

Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Ersatz des Vermögensschadens und

2.

eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 4 § 24 L-GBGhat die/der Bedienstete auf ihr/sein Verlangen Anspruch auf

1.

Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Ersatz des Vermögensschadens und

2.

eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

seit 31.05.2023 weggefallen.

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