§ 28 Sbg. SS § 28

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter und Snowboardbegleiter mit Ausnahme der in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit tätigen Schibegleiter und Snowboardbegleiter bilden den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband - im folgenden kurz Verband genannt. Dieser besitzt als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit. Er und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Der Verband ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.

(2) Neben den in diesem Gesetz angeführten einzelnen Aufgaben hat der Verband insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:

a)

die Förderung der Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens;

b)

die Förderung der Entwicklung des Snowboardsports und des Snowboardlehrwesens;

c)

die Heranbildung des Berufsnachwuchses;

d)

die fachliche Fortbildung der Mitglieder;

e)

die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Schi(Snowboard)schulwesens dieSchi-/Snowboardschulwesens unter Gewährleistung der Interessen der Sicherheit, des Tourismus und des Tourismus im Sinn einer Qualitätssicherung nach Maßgabe des § 32Naturschutzes;

f)

die sonstige WahrungBesorgung der InteressenAngelegenheiten der Schischulbehörde durch den Vorsitzenden des Schi(Snowboard)schulwesens.Verbandes nach diesem Gesetz;

g)

die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und Überwachung im Sinn einer Qualitätssicherung nach Maßgabe des § 32;

h)

die sonstige Wahrung der Interessen des Schi-/Snowboardschulwesens.

(3) Vor der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz ist dem Verband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Auf das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden durch das zuständige Organ des Verbandes (zB § 21 Abs 2)den Vorsitzenden als Schischulbehörde findet das AVGAllgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 19.11.2015 bis 30.11.2018

(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter und Snowboardbegleiter mit Ausnahme der in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit tätigen Schibegleiter und Snowboardbegleiter bilden den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband - im folgenden kurz Verband genannt. Dieser besitzt als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit. Er und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Der Verband ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.

(2) Neben den in diesem Gesetz angeführten einzelnen Aufgaben hat der Verband insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:

a)

die Förderung der Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens;

b)

die Förderung der Entwicklung des Snowboardsports und des Snowboardlehrwesens;

c)

die Heranbildung des Berufsnachwuchses;

d)

die fachliche Fortbildung der Mitglieder;

e)

die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Schi(Snowboard)schulwesens dieSchi-/Snowboardschulwesens unter Gewährleistung der Interessen der Sicherheit, des Tourismus und des Tourismus im Sinn einer Qualitätssicherung nach Maßgabe des § 32Naturschutzes;

f)

die sonstige WahrungBesorgung der InteressenAngelegenheiten der Schischulbehörde durch den Vorsitzenden des Schi(Snowboard)schulwesens.Verbandes nach diesem Gesetz;

g)

die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und Überwachung im Sinn einer Qualitätssicherung nach Maßgabe des § 32;

h)

die sonstige Wahrung der Interessen des Schi-/Snowboardschulwesens.

(3) Vor der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz ist dem Verband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Auf das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden durch das zuständige Organ des Verbandes (zB § 21 Abs 2)den Vorsitzenden als Schischulbehörde findet das AVGAllgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung.

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