§ 6 NÖ RRNN

Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2021 bis 31.12.9999
Der Abbau ist gemäß Anlage 2 in Form von Trockenbaggerungen durchzuführen.

In den Eignungszonen gemäß der Anlage 1 und 2 und21 sowie in den in den Anlagen 1 und 3der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Stand vor dem 05.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.07.2021
Der Abbau ist gemäß Anlage 2 in Form von Trockenbaggerungen durchzuführen.

In den Eignungszonen gemäß der Anlage 1 und 2 und21 sowie in den in den Anlagen 1 und 3der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

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