§ 15 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 4§ 15 NÖ) hat das Recht, der Gemeindewahlbehörde, der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Eintragungswoche eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und eine als Ersatzmann namhaft zu machen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung der Ersatzmann, ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren zu beobachten und an allen Sitzungen der Wahlbehörden teilzunehmen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 4§ 15 NÖ) hat das Recht, der Gemeindewahlbehörde, der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Eintragungswoche eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und eine als Ersatzmann namhaft zu machen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung der Ersatzmann, ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren zu beobachten und an allen Sitzungen der Wahlbehörden teilzunehmen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.

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