§ 71 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß § 30a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen

a)

von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und

b)

durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind

a)

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den Bestimmungen des Abs. 3 lit.a und b abzugelten oder

c)

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 lit.b Z 1 abzugelten.

(3) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.

a)

Die Grundvergütung beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Stunden pro Woche 5,77 v.T. des Dienstbezuges.

b)

Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Abs. 4 nichts anders bestimmt wird,

1.

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 v.H. und

2.

für Überstunden während der Nachtzeit 100 v.H. der Grundvergütung.

Die Summe des sich bei Berechnung der Grundvergütung und des Zuschlages ergebenden Hundertsatzes ist auf Hundertstel zu runden.

(4) Soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 v.H. für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 v.H. der Grundvergütung ab der neunten Stunde.

(5) Beamte, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstzulage in der Höhe von 8 v.H. des Dienstbezuges.

(6) Für Dienstleistungen, die gemäß Abs. 1 lit.a angeordnet werden und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, gebührt eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung.

(7) Dem Beamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.

(8) Dem Beamten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:

a)

für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und

b)

für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(9) Mehrdienstleistungsentschädigungen nach Abs. 1, 6 und 10 können im Einverständnis mit dem Beamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung beträgt 90 v.H. des Durchschnittsbetrages der Mehrdienstleistungsentschädigungen, berechnet auf ein volles Jahr. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.

(10) Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren ohne Anordnung gemäß Abs. 1 bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, wenn die 40-Stunden-Woche durch die Dauer der Außendiensttätigkeit einschließlich der sonstigen Dienstleistung überschritten wird; hiebei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Beamte mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.

(11) Der Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft, eines Gebietsbauamtes, einer Straßenbauabteilung, einer Anstalt, einer Straßenmeisterei, einer Kanzlei beim Amte der Landesregierung, eines Kindergartens sowie ein Beamter, der einen im Dienstpostenplan sonst noch als Leiterposten bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Leiterpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.

(12) Die Personalzulage gemäß Abs. 11 ist in einem Hundertsatz des Gehaltes einschließlich Teuerungszulage jener Dienstklasse oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen jener Gehaltsstufe festzusetzen, die für den betreffenden Leiterposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist durch Gehaltsstufe und Hundertsatz oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen nur durch letzteren auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der zusätzlichen Leistung Bedacht zu nehmen. Der Berechnung der Personalzulage sind auch die Allgemeine Dienstzulage und Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) jeweils einschließlich Teuerungszulage zugrundezulegen, wobei sich deren Höhe nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die für die Festsetzung der Personalzulage vorgesehen sind, richtet.

(13) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen nach den Abs. 4, 9 und 10, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feiertagszulage nach Abs. 7 und die Turnusdienstzulage nach Abs. 5 anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß § 30a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen

a)

von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und

b)

durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind

a)

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den Bestimmungen des Abs. 3 lit.a und b abzugelten oder

c)

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 lit.b Z 1 abzugelten.

(3) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.

a)

Die Grundvergütung beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Stunden pro Woche 5,77 v.T. des Dienstbezuges.

b)

Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Abs. 4 nichts anders bestimmt wird,

1.

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 v.H. und

2.

für Überstunden während der Nachtzeit 100 v.H. der Grundvergütung.

Die Summe des sich bei Berechnung der Grundvergütung und des Zuschlages ergebenden Hundertsatzes ist auf Hundertstel zu runden.

(4) Soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 v.H. für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 v.H. der Grundvergütung ab der neunten Stunde.

(5) Beamte, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstzulage in der Höhe von 8 v.H. des Dienstbezuges.

(6) Für Dienstleistungen, die gemäß Abs. 1 lit.a angeordnet werden und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, gebührt eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung.

(7) Dem Beamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.

(8) Dem Beamten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:

a)

für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und

b)

für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(9) Mehrdienstleistungsentschädigungen nach Abs. 1, 6 und 10 können im Einverständnis mit dem Beamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung beträgt 90 v.H. des Durchschnittsbetrages der Mehrdienstleistungsentschädigungen, berechnet auf ein volles Jahr. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.

(10) Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren ohne Anordnung gemäß Abs. 1 bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, wenn die 40-Stunden-Woche durch die Dauer der Außendiensttätigkeit einschließlich der sonstigen Dienstleistung überschritten wird; hiebei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Beamte mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.

(11) Der Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft, eines Gebietsbauamtes, einer Straßenbauabteilung, einer Anstalt, einer Straßenmeisterei, einer Kanzlei beim Amte der Landesregierung, eines Kindergartens sowie ein Beamter, der einen im Dienstpostenplan sonst noch als Leiterposten bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Leiterpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.

(12) Die Personalzulage gemäß Abs. 11 ist in einem Hundertsatz des Gehaltes einschließlich Teuerungszulage jener Dienstklasse oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen jener Gehaltsstufe festzusetzen, die für den betreffenden Leiterposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist durch Gehaltsstufe und Hundertsatz oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen nur durch letzteren auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der zusätzlichen Leistung Bedacht zu nehmen. Der Berechnung der Personalzulage sind auch die Allgemeine Dienstzulage und Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) jeweils einschließlich Teuerungszulage zugrundezulegen, wobei sich deren Höhe nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die für die Festsetzung der Personalzulage vorgesehen sind, richtet.

(13) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen nach den Abs. 4, 9 und 10, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feiertagszulage nach Abs. 7 und die Turnusdienstzulage nach Abs. 5 anzurechnen.

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