§ 24 GBGO Anwendungsbereich

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes – im folgenden Gemeindewachebeamte genannt – finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten finden die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und dem Gehaltsgesetz 1956 geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 72 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt hinsichtlich des Gehaltes die Bestimmung des § 24a. Hinsichtlich der Dienstalterszulage gelten die Bestimmungen des § 73 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.02.2015

(1) Auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes – im folgenden Gemeindewachebeamte genannt – finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten finden die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und dem Gehaltsgesetz 1956 geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 72 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt hinsichtlich des Gehaltes die Bestimmung des § 24a. Hinsichtlich der Dienstalterszulage gelten die Bestimmungen des § 73 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014.

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