§ 6 K-WBG § 6

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antrag stellen.

(2) Zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.05.1923 bis 31.12.2013

(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antrag stellen.

(2) Zur Bewilligung der in den §§ 1, 3 und 4 angeführten Enteignung und Zwangsbenützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten