§ 79 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 79,Geschäftsführung der Ausschüsse
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Ausschussmitgliedern mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.

Stand vor dem 16.02.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 16.02.2023
Paragraph 79,Geschäftsführung der Ausschüsse
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Ausschussmitgliedern mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.

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