§ 36 K-LMG § 36

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors sowie des kaufmännischen Geschäftsführers die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich derjener Bediensteten der Anstalt, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sowie die Ausfertigung von Bescheiden nach § 28 Abs. 3in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes; das Amt der Landesregierung hat dabeihierbei im Namen des Direktors bzw. des kaufmännischen Geschäftsführers und nach seinen Weisungen tätig zu werden.

(2) Der Direktor darfund der kaufmännische Geschäftsführer dürfen im Einvernehmen - unbeschadet des Abs. 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Als Aufgaben nach Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:

a)

Die Erstellung des Voranschlages;

b)

die Erstellung des Jahresabschlusses;

c)

die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes;

d)

die Besorgung der arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen;

e)

die Fort- und Weiterbildung der Bediensteten der Anstalt;

f)

die Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors sowie des kaufmännischen Geschäftsführers die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich derjener Bediensteten der Anstalt, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sowie die Ausfertigung von Bescheiden nach § 28 Abs. 3in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes; das Amt der Landesregierung hat dabeihierbei im Namen des Direktors bzw. des kaufmännischen Geschäftsführers und nach seinen Weisungen tätig zu werden.

(2) Der Direktor darfund der kaufmännische Geschäftsführer dürfen im Einvernehmen - unbeschadet des Abs. 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Als Aufgaben nach Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:

a)

Die Erstellung des Voranschlages;

b)

die Erstellung des Jahresabschlusses;

c)

die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes;

d)

die Besorgung der arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen;

e)

die Fort- und Weiterbildung der Bediensteten der Anstalt;

f)

die Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung.

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