§ 8 GSanG (weggefallen)

Gemeindesanitätsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die bestehenden Sanitätssprengel sind aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf die sprengelangehörigen Gemeinden entsprechend dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes gemäß § 25 des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, geltenden Aufteilungsschlüssel über.

(2) Die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen Gemeindeärzten und Sanitätsgemeinden verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse. Die gemäß § 12 Abs. 2 desselben Gesetzes abgeschlossenen Verträge sind als Verträge gemäß § 2 anzusehen und im Falle eines Widerspruches zu den Bestimmungen dieses Gesetzes so zu ändern, dass ein solcher nicht mehr besteht.

(3) Auf Gemeindeärzte, die auf Grund der Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, Anspruch auf einen Ruhegehalt haben, sowie auf Personen, die durch den Tod eines solchen Gemeindearztes Anspruch auf Sozialleistungen nach demselben Gesetz erlangt haben oder bei dessen Weitergeltung erlangen würden, finden die Bestimmungen der §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des zitierten Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen hiezu mit der Maßgabe weiterhin sinngemäß Anwendung, dass im § 43a Abs. 1 die Worte "zu Lasten des Pensionsfonds (§ 45)" entfallen. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.

(4) Gemeindeärzte, die das 65. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 1977 vollenden, und deren Hinterbliebene sowie die Hinterbliebenen nach Gemeindeärzten, deren Vertragsverhältnis (§ 2) vor dem 1. Jänner 1977 durch Tod endet, haben in dem Maße Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, als die Leistungen der Pensionsversicherung niedriger sind als die nach bisherigem Recht gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Als Leistungen der Pensionsversicherung im Sinne dieser Bestimmung sind jene zu verstehen, die dem betreffenden Gemeindearzt oder Hinterbliebenen in dem betreffenden Kalenderjahr aus einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 ASVG) zustehen, die auf der Grundlage des aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes geleisteten Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG§ 8 GSanG abgeschlossen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weitergeführt wurdeseit 01.01.2018 weggefallen. Als nach bisherigem Recht gebührende Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne dieser Bestimmung sind jene Leistungen zu verstehen, die dem betreffenden Gemeindearzt oder Hinterbliebenen im Falle der Weitergeltung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, in dem betreffenden Kalenderjahr zustehen würden. Dabei sind Änderungen, welche die im Abs. 3 zitierten Bestimmungen erfahren, zu berücksichtigen. Der Ausgleichsbetrag ist vom Anspruchsberechtigten geltend zu machen und wird jeweils zum Ende des Kalenderjahres fällig. Er ist vom Land als Träger von Privatrechten zu gewähren.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Niederlassungsverträge jener Gemeindehebammen, deren Tätigkeitsbereich sich auf mehr als eine Gemeinde erstreckt, in der Weise geändert, dass die Rechte und Pflichten der Standortgemeinde auf die einzelnen Gemeinden des Hebammentätigkeitsbereiches in dem im § 3 Abs. 4 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, bestimmten Verhältnis übergehen.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Niederlassungsverträge von Gemeindehebammen sind im Falle eines Widerspruches zu den Bestimmungen dieses Gesetzes so zu ändern, dass ein solcher nicht mehr besteht.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 01.01.1972 bis 01.01.2018
(1) Die bestehenden Sanitätssprengel sind aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf die sprengelangehörigen Gemeinden entsprechend dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes gemäß § 25 des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, geltenden Aufteilungsschlüssel über.

(2) Die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen Gemeindeärzten und Sanitätsgemeinden verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse. Die gemäß § 12 Abs. 2 desselben Gesetzes abgeschlossenen Verträge sind als Verträge gemäß § 2 anzusehen und im Falle eines Widerspruches zu den Bestimmungen dieses Gesetzes so zu ändern, dass ein solcher nicht mehr besteht.

(3) Auf Gemeindeärzte, die auf Grund der Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, Anspruch auf einen Ruhegehalt haben, sowie auf Personen, die durch den Tod eines solchen Gemeindearztes Anspruch auf Sozialleistungen nach demselben Gesetz erlangt haben oder bei dessen Weitergeltung erlangen würden, finden die Bestimmungen der §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des zitierten Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen hiezu mit der Maßgabe weiterhin sinngemäß Anwendung, dass im § 43a Abs. 1 die Worte "zu Lasten des Pensionsfonds (§ 45)" entfallen. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.

(4) Gemeindeärzte, die das 65. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 1977 vollenden, und deren Hinterbliebene sowie die Hinterbliebenen nach Gemeindeärzten, deren Vertragsverhältnis (§ 2) vor dem 1. Jänner 1977 durch Tod endet, haben in dem Maße Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, als die Leistungen der Pensionsversicherung niedriger sind als die nach bisherigem Recht gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Als Leistungen der Pensionsversicherung im Sinne dieser Bestimmung sind jene zu verstehen, die dem betreffenden Gemeindearzt oder Hinterbliebenen in dem betreffenden Kalenderjahr aus einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 ASVG) zustehen, die auf der Grundlage des aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes geleisteten Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG§ 8 GSanG abgeschlossen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weitergeführt wurdeseit 01.01.2018 weggefallen. Als nach bisherigem Recht gebührende Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne dieser Bestimmung sind jene Leistungen zu verstehen, die dem betreffenden Gemeindearzt oder Hinterbliebenen im Falle der Weitergeltung des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, in dem betreffenden Kalenderjahr zustehen würden. Dabei sind Änderungen, welche die im Abs. 3 zitierten Bestimmungen erfahren, zu berücksichtigen. Der Ausgleichsbetrag ist vom Anspruchsberechtigten geltend zu machen und wird jeweils zum Ende des Kalenderjahres fällig. Er ist vom Land als Träger von Privatrechten zu gewähren.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Niederlassungsverträge jener Gemeindehebammen, deren Tätigkeitsbereich sich auf mehr als eine Gemeinde erstreckt, in der Weise geändert, dass die Rechte und Pflichten der Standortgemeinde auf die einzelnen Gemeinden des Hebammentätigkeitsbereiches in dem im § 3 Abs. 4 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, bestimmten Verhältnis übergehen.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Niederlassungsverträge von Gemeindehebammen sind im Falle eines Widerspruches zu den Bestimmungen dieses Gesetzes so zu ändern, dass ein solcher nicht mehr besteht.

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