§ 11 LBed.-NBV

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, hat Anspruch aufgebührt eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem

Jahresumsatz von über

Jahresumsatz21.800 Euro

von monatlich

über 2,91 Euro

300.000 S monatl. 40 S

"72.670 Euro

"

"4,36 Euro

1,000.000 S " 60 S

"218.020 Euro

"

"6,54 Euro

3,000.000 S " 90 S

"363.360 Euro

"

"9,45 Euro

5,000.000 S " 130 S

"726.730 Euro

"

"13,08 Euro

10,000.000 S " 180 S

"1.453.460 Euro

"

"16,71 Euro

20,000.000 S " 230 S

"2.180.190 Euro

"

"20,35 Euro

30,000.000 S " 280 S

"2.906.910 Euro

"

"25,44 Euro.

40,000.000 S " 350 S

(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Im RIS seit 14.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 11.09.2017 Gesetzesnummer 20000100 Dokumentnummer LVB40001488 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.12.2001

(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, hat Anspruch aufgebührt eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem

Jahresumsatz von über

Jahresumsatz21.800 Euro

von monatlich

über 2,91 Euro

300.000 S monatl. 40 S

"72.670 Euro

"

"4,36 Euro

1,000.000 S " 60 S

"218.020 Euro

"

"6,54 Euro

3,000.000 S " 90 S

"363.360 Euro

"

"9,45 Euro

5,000.000 S " 130 S

"726.730 Euro

"

"13,08 Euro

10,000.000 S " 180 S

"1.453.460 Euro

"

"16,71 Euro

20,000.000 S " 230 S

"2.180.190 Euro

"

"20,35 Euro

30,000.000 S " 280 S

"2.906.910 Euro

"

"25,44 Euro.

40,000.000 S " 350 S

(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

Im RIS seit 14.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 11.09.2017 Gesetzesnummer 20000100 Dokumentnummer LVB40001488 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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