§ 4 K-BO 1996 Mitwirkung der Bundespolizei

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die Bundespolizei und die Organe der Bundespolizeidirektionendes Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzlichengesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 10.04.2009 bis 31.08.2012

Die Bundespolizei und die Organe der Bundespolizeidirektionendes Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzlichengesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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