§ 17 K-BStG Arten von Bestattungsanlagen

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bestattung oder Beisetzung einer Leiche oder von Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen.

(2) Bestattungsanlagen sind:

a)

Friedhöfe,

b)

Urnenstätten und

c)

Sonderbestattungsanlagen.

(3) Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die der Bestattung oder Beisetzung von Leichen oder Leichenasche dienen. Naturbestattungsanlagen sind Friedhöfe, die ausschließlich der Durchführung von Naturbestattungen (§ 13 Abs. 4) dienen.

(4) Urnenstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Leichenasche in hierfür vorgesehenen baulichen Anlagen, wie Urnenhainen oder Urnenhallen, dienen.

(5) Sonderbestattungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Bestattung von Leichen oder der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften, dienen. Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet keine Zugehörigkeit zu einem berechtigten Personenkreis im Sinne des ersten Satzes. Die Art der Bestattung hat gemäß § 13 zu erfolgen.

(6) Unter Angehörigen einer Familie im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere

a)

Ehegatten,

b)

eingetragene Partner,

c)

Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

d)

Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie,

e)

Wahleltern und Wahlkinder und Pflegeeltern und Pflegekinder und

f)

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person,

zu verstehen. Die lit. d gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Einäscherungsanlagen sind Bestandteile von Bestattungsanlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und lit. b und dürfen nur im Zusammenhang mit diesen errichtet werden.

(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist derjenige, der sie bereitstellt oder errichtet. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und hierauf ergangenerder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für die Erhaltung der Anlage zur Sicherung ihrer widmungsgemäßen Verwendung zu sorgen. Der Rechtsträger hat weiters, sofern es sich nicht um eine Bestattungsanlage im Sinne des Abs. 2 lit. c handelt, für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel Vorsorge zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Bestattung oder Beisetzung einer Leiche oder von Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen.

(2) Bestattungsanlagen sind:

a)

Friedhöfe,

b)

Urnenstätten und

c)

Sonderbestattungsanlagen.

(3) Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die der Bestattung oder Beisetzung von Leichen oder Leichenasche dienen. Naturbestattungsanlagen sind Friedhöfe, die ausschließlich der Durchführung von Naturbestattungen (§ 13 Abs. 4) dienen.

(4) Urnenstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Leichenasche in hierfür vorgesehenen baulichen Anlagen, wie Urnenhainen oder Urnenhallen, dienen.

(5) Sonderbestattungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Bestattung von Leichen oder der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften, dienen. Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet keine Zugehörigkeit zu einem berechtigten Personenkreis im Sinne des ersten Satzes. Die Art der Bestattung hat gemäß § 13 zu erfolgen.

(6) Unter Angehörigen einer Familie im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere

a)

Ehegatten,

b)

eingetragene Partner,

c)

Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

d)

Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie,

e)

Wahleltern und Wahlkinder und Pflegeeltern und Pflegekinder und

f)

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person,

zu verstehen. Die lit. d gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Einäscherungsanlagen sind Bestandteile von Bestattungsanlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und lit. b und dürfen nur im Zusammenhang mit diesen errichtet werden.

(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist derjenige, der sie bereitstellt oder errichtet. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und hierauf ergangenerder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für die Erhaltung der Anlage zur Sicherung ihrer widmungsgemäßen Verwendung zu sorgen. Der Rechtsträger hat weiters, sofern es sich nicht um eine Bestattungsanlage im Sinne des Abs. 2 lit. c handelt, für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel Vorsorge zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten