§ 16 K-LFBAO Anerkennung als Lehrbetrieb und als

Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2014 bis 31.12.9999

(l) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 99 bis 119 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Ausbildungszweig gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(1a) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(2) Als Lehrberechtigter darf nur eine Person anerkannt werden,Voraussetzung für die - abgesehen vom Wohnsitz in KärntenAnerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbildern ist die persönliche (Abs. 2a) und der Staatsbürgerschaft - zum Landtag wahlberechtigt ist undfachliche (Abs. 3) Eignung zur Ausbildung von der anzunehmen ist, daß sie sich dem Lehrling gegenüber keiner groben Pflichtverletzungen schuldig machen wird, weiters verläßlich ist und über jene fachliche Eignung verfügt, die eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung gewährleistetLehrlingen. Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die angeführten Voraussetzungen, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

(2a) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlichFachlich geeignet sind anzusehen:folgende Personen, die

a) Absolventen einer Universität oder Fachhochschule einschlägiger Fachrichtung;

Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung sind, sofern

1.

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b) Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Schulen, deren Lehrplan dem jeweiligen Lehrberuf entspricht;

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind,

b)

c) Förster (§ 105 Abs. 1 Z 4 Forstgesetz 1975) für die Lehrberufe „Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft“ und „Forstwirtschaft“;

oder

d) Personen, die im jeweiligen Lehrberuf die Meisterprüfung abgelegt haben, einschließlich der nach den vor dem 1. Jänner 1992 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erworbenen gleichartigen Ausbildungen.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, einschließlich der nach den vor dem 1. Jänner 1992 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erworbenen gleichartigen Ausbildungen, oder

2.

3. bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(3a) Als fachlich geeignet sind Personen anzuerkennen, wenn(entfällt)

a)

eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zu zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und

b)

der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.

(3b) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

1.

Zwischen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen und Lehrlingen:

a)

für eine Person zwei Lehrlinge,

b)

für jede weitere Person ein weiterer Lehrling;

2.

Zwischen im Betrieb beschäftigten Ausbildern und Lehrlingen:

a)

für jeden nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder fünf Lehrlinge,

b)

für jeden ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder fünfzehn Lehrlinge.

(4) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor ihrer Entscheidung die Land- und Forstwirtschaftinspektion zu hören. Die Anerkennung hat unter den zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3b erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid zu erfolgen.

4a) Die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 1a ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeit und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag im Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(4b) Wurde im Anerkennungsbescheid gemäß Abs. 4 festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 4a erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(4c) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb (Abs. 4) festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(5) Die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3b nicht mehr gegeben sind.

(6) Verläßlichkeit im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn der Lehrberechtigte sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber demüber einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn eine Verurteilung des Lehrberechtigten wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit erfolgt istim Betrieb ausgebildet wird.

Stand vor dem 03.12.2014

In Kraft vom 01.05.2013 bis 03.12.2014

(l) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 99 bis 119 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Ausbildungszweig gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(1a) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(2) Als Lehrberechtigter darf nur eine Person anerkannt werden,Voraussetzung für die - abgesehen vom Wohnsitz in KärntenAnerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbildern ist die persönliche (Abs. 2a) und der Staatsbürgerschaft - zum Landtag wahlberechtigt ist undfachliche (Abs. 3) Eignung zur Ausbildung von der anzunehmen ist, daß sie sich dem Lehrling gegenüber keiner groben Pflichtverletzungen schuldig machen wird, weiters verläßlich ist und über jene fachliche Eignung verfügt, die eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung gewährleistetLehrlingen. Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die angeführten Voraussetzungen, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person, die die vorstehenden Anforderungen erfüllt, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

(2a) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlichFachlich geeignet sind anzusehen:folgende Personen, die

a) Absolventen einer Universität oder Fachhochschule einschlägiger Fachrichtung;

Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung sind, sofern

1.

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b) Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Schulen, deren Lehrplan dem jeweiligen Lehrberuf entspricht;

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind,

b)

c) Förster (§ 105 Abs. 1 Z 4 Forstgesetz 1975) für die Lehrberufe „Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft“ und „Forstwirtschaft“;

oder

d) Personen, die im jeweiligen Lehrberuf die Meisterprüfung abgelegt haben, einschließlich der nach den vor dem 1. Jänner 1992 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erworbenen gleichartigen Ausbildungen.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, einschließlich der nach den vor dem 1. Jänner 1992 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erworbenen gleichartigen Ausbildungen, oder

2.

3. bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(3a) Als fachlich geeignet sind Personen anzuerkennen, wenn(entfällt)

a)

eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zu zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und

b)

der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.

(3b) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

1.

Zwischen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen und Lehrlingen:

a)

für eine Person zwei Lehrlinge,

b)

für jede weitere Person ein weiterer Lehrling;

2.

Zwischen im Betrieb beschäftigten Ausbildern und Lehrlingen:

a)

für jeden nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder fünf Lehrlinge,

b)

für jeden ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder fünfzehn Lehrlinge.

(4) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor ihrer Entscheidung die Land- und Forstwirtschaftinspektion zu hören. Die Anerkennung hat unter den zur Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3b erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid zu erfolgen.

4a) Die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 1a ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeit und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag im Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(4b) Wurde im Anerkennungsbescheid gemäß Abs. 4 festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 4a erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(4c) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb (Abs. 4) festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(5) Die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3b nicht mehr gegeben sind.

(6) Verläßlichkeit im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn der Lehrberechtigte sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber demüber einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn eine Verurteilung des Lehrberechtigten wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit erfolgt istim Betrieb ausgebildet wird.

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