§ 2 Oö. LGO 2009 § 2

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
§ 2

Angelobung der Mitglieder des Landtags

(1) Die Mitglieder des Landtags (§ 9) sind bei ihrem Eintritt in den Landtag anzugeloben.

(2) Die Angelobungsformel lautet:

"Ich gelobe unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich sowie stete und volle BeobachtungBeachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten."

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(3) Die bzw. der Vorsitzende hat die Angelobung mit der Verlesung der Angelobungsformel einzuleiten. Jedes Mitglied des Landtags hat das Gelöbnis mit den Worten "Ich gelobe" zu leisten.

(4) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtags hat die bzw. der Vorsitzende (§ 1 Abs. 3) das Gelöbnis als Erste bzw. Erster zu leisten. Hierauf ist jedes der übrigen Mitglieder des Landtags von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer (§ 1 Abs. 4) zur Leistung des Gelöbnisses namentlich aufzurufen.

(5) Später eintretende Abgeordnete haben die Angelobung über Aufforderung der bzw. des Vorsitzenden bei ihrem Eintritt zu leisten.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.01.2018
§ 2

Angelobung der Mitglieder des Landtags

(1) Die Mitglieder des Landtags (§ 9) sind bei ihrem Eintritt in den Landtag anzugeloben.

(2) Die Angelobungsformel lautet:

"Ich gelobe unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich sowie stete und volle BeobachtungBeachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten."

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(3) Die bzw. der Vorsitzende hat die Angelobung mit der Verlesung der Angelobungsformel einzuleiten. Jedes Mitglied des Landtags hat das Gelöbnis mit den Worten "Ich gelobe" zu leisten.

(4) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtags hat die bzw. der Vorsitzende (§ 1 Abs. 3) das Gelöbnis als Erste bzw. Erster zu leisten. Hierauf ist jedes der übrigen Mitglieder des Landtags von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer (§ 1 Abs. 4) zur Leistung des Gelöbnisses namentlich aufzurufen.

(5) Später eintretende Abgeordnete haben die Angelobung über Aufforderung der bzw. des Vorsitzenden bei ihrem Eintritt zu leisten.

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