Art. 32 L.V

Landesverfassung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2007 bis 31.12.9999

Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens dreizwei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

Stand vor dem 23.08.2007

In Kraft vom 26.02.1999 bis 23.08.2007

Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens dreizwei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

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