Art. 51 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt, soweit nicht auf Grund von Gesetzen das Amt der Landesregierung selbst oder andere Behörden des Landes zuständig sind.

(2) Die folgenden Organe sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden:

a)

der Kinder- und Jugendanwalt,

b)

der Landesehrenzeichenrat,

c)

sonstige Organe, die durch Gesetz weisungsfrei gestellt sind.

(3) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten als Landesamtsdirektor. Dieser ist in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich.

(5) Inwieweit sich der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.

(6) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Beschäftigungsrahmenplan vorzulegen. Der Beschäftigungsrahmenplan wird durch Beschluss des Landtages festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007, 34/2009, 14/2013

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 12.04.2013 bis 13.12.2022
(1) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt, soweit nicht auf Grund von Gesetzen das Amt der Landesregierung selbst oder andere Behörden des Landes zuständig sind.

(2) Die folgenden Organe sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden:

a)

der Kinder- und Jugendanwalt,

b)

der Landesehrenzeichenrat,

c)

sonstige Organe, die durch Gesetz weisungsfrei gestellt sind.

(3) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten als Landesamtsdirektor. Dieser ist in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich.

(5) Inwieweit sich der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.

(6) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Beschäftigungsrahmenplan vorzulegen. Der Beschäftigungsrahmenplan wird durch Beschluss des Landtages festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007, 34/2009, 14/2013

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