§ 62n K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 62l Abs. 2 § 62n K-LAOgenannten Fällen,

a)

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

b)

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 weiterhin in der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) veranlagen;

c)

die Übertragung der gesamten Abfertigung an die BV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;

d)

die Überweisung der gesamten Abfertigung verlangen,

1.

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) oder

2.

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 62l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 62l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist09.08.2021 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

§ 62na

Anwendung auf freie Dienstverhältnisse

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sowie §§ 39j Abs. 2, 2b und 3, 39k Abs. 6a bis 8, 39l, 39m Abs. 4 bis 6, 39n Abs. 3 und 4, 39q Abs. 5 und 7 und 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ treten,

b)

§§ 62f Abs. 2, 62h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, 3a und 3b und § 62l Abs. 2 lit. d letzter Satz nicht anzuwenden sind,

c)

für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 62g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 17.10.2015 bis 09.08.2021
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 62l Abs. 2 § 62n K-LAOgenannten Fällen,

a)

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

b)

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 weiterhin in der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) veranlagen;

c)

die Übertragung der gesamten Abfertigung an die BV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;

d)

die Überweisung der gesamten Abfertigung verlangen,

1.

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) oder

2.

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 62l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 62l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist09.08.2021 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

§ 62na

Anwendung auf freie Dienstverhältnisse

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sowie §§ 39j Abs. 2, 2b und 3, 39k Abs. 6a bis 8, 39l, 39m Abs. 4 bis 6, 39n Abs. 3 und 4, 39q Abs. 5 und 7 und 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ treten,

b)

§§ 62f Abs. 2, 62h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, 3a und 3b und § 62l Abs. 2 lit. d letzter Satz nicht anzuwenden sind,

c)

für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 62g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.

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